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   BGH, 04.03.2021 - 4 StR 209/20   

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https://dejure.org/2021,6860
BGH, 04.03.2021 - 4 StR 209/20 (https://dejure.org/2021,6860)
BGH, Entscheidung vom 04.03.2021 - 4 StR 209/20 (https://dejure.org/2021,6860)
BGH, Entscheidung vom 04. März 2021 - 4 StR 209/20 (https://dejure.org/2021,6860)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung oder Ergänzung einer Verfahrensrüge; Darlegungsanforderungen an die Verfahrensrüge der rechtsfehlerhaften Behandlung eines Beweisantrags auf Einholung eines aussagepsychologischen Sachverständigengutachtens zur ...

  • rewis.io

    Revision in Strafsachen: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zwecks Heilung einer Verfahrensrüge

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 244 Abs. 4 S. 1; StPO § 344 Abs. 2 S. 2
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung oder Ergänzung einer Verfahrensrüge; Darlegungsanforderungen an die Verfahrensrüge der rechtsfehlerhaften Behandlung eines Beweisantrags auf Einholung eines aussagepsychologischen Sachverständigengutachtens zur ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    In der Regel gibt es keine Nachholung von Verfahrensrügen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 11.04.2019 - 1 StR 91/18

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (keine Heilung unzulässiger

    Auszug aus BGH, 04.03.2021 - 4 StR 209/20
    Das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung dient nicht der Heilung von Zulässigkeitsmängeln hinsichtlich fristgemäß erhobener Verfahrensrügen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. April 2019 - 1 StR 91/18 und vom 13. Oktober 2020 - 5 StR 344/20).

    Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung oder Ergänzung einer Verfahrensrüge kommt deshalb nur in besonderen Prozesssituationen in Betracht, wenn dies zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) unerlässlich erscheint (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. März 2016 - 4 StR 63/16 und vom 11. April 2019 ? 1 StR 91/18 mwN).

  • BGH, 27.01.2005 - 3 StR 431/04

    Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer kindlichen Zeugin (prinzipiell vorhandenen

    Auszug aus BGH, 04.03.2021 - 4 StR 209/20
    Auch die Aufklärungsrüge wäre unbegründet (§ 244 Abs. 2 StPO), weil die Gründe, die zur Ablehnung des Beweisantrags wegen eigener Sachkunde des Gerichts berechtigen, auch die Aufklärungspflicht entfallen lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2003 - 4 StR 499/02; Urteil vom 27. Januar 2004 - 3 StR 431/04).
  • BGH, 30.03.2016 - 4 StR 63/16

    Erteilung des letzten Wortes (erforderliche Wiedererteilung bei weiteren

    Auszug aus BGH, 04.03.2021 - 4 StR 209/20
    Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung oder Ergänzung einer Verfahrensrüge kommt deshalb nur in besonderen Prozesssituationen in Betracht, wenn dies zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) unerlässlich erscheint (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. März 2016 - 4 StR 63/16 und vom 11. April 2019 ? 1 StR 91/18 mwN).
  • BGH, 25.02.2003 - 4 StR 499/02

    Aufklärungspflicht (Aufdrängen einer Vernehmung; Ablehnungsgründe; Aussage gegen

    Auszug aus BGH, 04.03.2021 - 4 StR 209/20
    Auch die Aufklärungsrüge wäre unbegründet (§ 244 Abs. 2 StPO), weil die Gründe, die zur Ablehnung des Beweisantrags wegen eigener Sachkunde des Gerichts berechtigen, auch die Aufklärungspflicht entfallen lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2003 - 4 StR 499/02; Urteil vom 27. Januar 2004 - 3 StR 431/04).
  • BGH, 13.10.2020 - 5 StR 344/20

    Verwerfung mehrerer Revisionen als unbegründet

    Auszug aus BGH, 04.03.2021 - 4 StR 209/20
    Das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung dient nicht der Heilung von Zulässigkeitsmängeln hinsichtlich fristgemäß erhobener Verfahrensrügen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. April 2019 - 1 StR 91/18 und vom 13. Oktober 2020 - 5 StR 344/20).
  • BGH, 30.05.1985 - 4 StR 214/85

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Unterlassen der Begründung von

    Auszug aus BGH, 04.03.2021 - 4 StR 209/20
    Das kann der Fall sein, wenn die entsprechende Verfahrensrüge ohne Kenntnis der Akten nicht begründet werden kann und dem Verteidiger des Beschwerdeführers bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist trotz mehrfacher Mahnung Akteneinsicht nicht gewährt wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Mai 1985 - 4 StR 214/85).
  • BGH, 09.01.2024 - 2 StR 261/23

    Verurteilung im "Kölner Insulinfall" wegen versuchten Mordes zu lebenslanger

    Eine Wiedereinsetzung zur Nachholung von Verfahrensrügen ist jedoch ausnahmsweise dann zu gewähren, wenn sie zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) unerlässlich erscheint (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Dezember 2020 - 2 StR 267/20, juris Rn. 2; vom 4. März 2021 - 4 StR 209/20, juris Rn. 5; jeweils mwN).
  • BGH, 18.05.2022 - 3 StR 181/21

    Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit (Vorbefassung: Mitwirkung an

    Denn Wiedereinsetzung zur Nachholung von Verfahrensrügen ist ausnahmsweise dann zu gewähren, wenn sie zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) unerlässlich erscheint (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschlüsse vom 4. März 2021 - 4 StR 209/20, juris Rn. 5; vom 2. Dezember 2020 - 2 StR 267/20, NStZ 2021, 753 Rn. 2; vom 23. Juli 2019 - 3 StR 498/18, juris Rn. 3; vom 19. Februar 2019 - 3 StR 525/18, juris Rn. 3; vom 24. Oktober 2018 - 2 StR 578/16, NStZ-RR 2019, 25; vom 10. Juli 2008 - 3 StR 239/08, BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 14 Rn. 2; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 44 Rn. 7a).
  • BGH, 28.09.2021 - 5 StR 140/21

    Wiedereinsetzung trotz anderweitig bereits form- und fristgerecht begründeter

    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der eine Wiedereinsetzung zur Begründung von unzulässig erhobenen Verfahrensrügen in aller Regel ausscheidet, wenn die Revision anderweitig bereits form- und fristgerecht begründet worden war (st. Rspr. seit BGH, Beschluss vom 21. Februar 1951 - 1 StR 5/51, BGHSt 1, 44 unter Hinweis auf die entsprechende ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts; vgl. zuletzt etwa BGH, Beschluss vom 4. März 2021 - 4 StR 209/20 Rn. 5 mwN), steht der Wiedereinsetzung nicht entgegen.
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